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Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung von Verbrauchern

Ein Rechtsstreit muss sich für unsere Mandanten finanziell lohnen

Anwaltliche Tätigkeit ist mit Kosten verbunden. Wenn es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, kommen zu der Vergütung des Rechtsanwalts auch noch Gerichtskosten hinzu.

Wir sind der Überzeugung, dass die Führung eines Rechtsstreits sich für unseren Mandanten finanziell lohnen muss. Wir klären Sie daher im ersten Gespräch auch darüber auf, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.

Kosten nach Vergütungsgesetzen

Für die Erstberatung von Verbrauchern gibt es eine Höchstgebühr von 190,00 € netto. Ansonsten richten sich die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und die Kosten des Notars nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Anknüpfungspunkt ist nahezu immer der Streitwert oder der Gegenstandswert.

Kosten durch eine Vergütungsvereinbarung

Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann ersetzt werden durch eine Vergütungsvereinbarung. Für Beratungstätigkeiten außerhalb der Erstberatung eines Verbrauchers sieht auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor. Vergütungsvereinbarungen wird man zudem in der Regel wählen, wenn bei Übernahme eines Mandats die Dauer und der Umfang der Tätigkeit nicht feststehen – zum Beispiel bei Erbauseinandersetzungen, Streit zwischen Gesellschaftern und Strafsachen.

Die Gebühren des Notars sind hingegen nicht verhandelbar

Die Tätigkeit des Notars ist immer eine hoheitliche Tätigkeit. Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Privatautonomie. Im Notariat werden die Kostenrechnungen auch staatlich überprüft mit der Folge, dass der Notar bei unrichtiger Kostenberechnung angewiesen wird, Gebühren zu erstatten oder nachzuliquidieren.

Was leistet die Rechtsschutzversicherung?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden die gesetzlichen Gebühren in aller Regel über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Dies gilt allerdings nicht für Angelegenheiten im Familienrecht wie Scheidungsverfahren oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Und auch Notariatskosten oder Strafsachen, bei denen der Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt, zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht.

Auch übernehmen die Rechtsschutzversicherungen oftmals keine Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Errichtung eines Familienheimes. Eine Erstberatung wird aber in aller Regel von Ihrer Versicherung übernommen.

Haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe wird Ihnen nach gerichtlicher Prüfung für ein gerichtliches Verfahren gewährt, wenn Ihre Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es nicht zulassen, dass Sie die Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen wir für Sie.

Wird der Antrag abgewiesen, müssen Sie die durch den Antrag entstandenen Gebühren tragen, ebenso die dann bereits entstandenen gesetzlichen Gebühren. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, müssen Sie – sofern Sie den Prozess teilweise oder ganz verlieren – auch die Kosten der Gegenseite tragen.

Prozesskostenhilfe wird also nur für die eigenen Kosten gewährt. Sollten sie den Prozess gewinnen, ist der Gegner verpflichtet, Ihnen Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. In diesen Verfahren muss jede Partei, unabhängig vom Gewinnen oder Verlieren, die eigenen Kosten tragen.

Sie haben Fragen oder möchten einen Termin vereinbaren? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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