Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung
Wir sind der Überzeugung, dass es zu unseren Aufgaben gehört, Sie über die Kosten unserer Tätigkeit zu informieren, bevor Sie uns beauftragen. Wir klären Sie daher im ersten Gespräch darüber auf, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.
Ein Rechtsstreit muss sich für unsere Mandanten und Mandantinnen finanziell lohnen
Anwaltliche Tätigkeit ist mit Kosten verbunden. Wenn es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, kommen zu der Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit auch noch Gerichtskosten hinzu.
In einem ersten Termin besprechen wir alle zu erwartenden Kosten und zeigen ggf. Handlungsoptionen auf.
Kosten nach Vergütungsgesetzen
Für die Erstberatung von Verbrauchern gibt es eine Höchstgebühr von 250 € netto. Ansonsten richten sich die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und die Kosten des Notars nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Anknüpfungspunkt ist nahezu immer der Streitwert oder der Gegenstandswert.
Kosten durch eine Vergütungsvereinbarung
Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann durch eine Vergütungsvereinbarung ersetzt werden. Für Beratungstätigkeiten außerhalb der Erstberatung sieht auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor. Die Höhe der danach abgerechneten Gebühren darf gesetzlich jedoch nicht unter derjenigen nach dem RVG liegen.
Vergütungsvereinbarungen wird man zudem in der Regel wählen, wenn bei Übernahme eines Mandats die Dauer und der Umfang der Tätigkeit nicht feststehen – zum Beispiel bei Erbauseinandersetzungen, Streit zwischen Gesellschaftern und bei Strafsachen.
Die Notargebühren sind hingegen nicht verhandelbar
Die notarielle Tätigkeit ist immer eine hoheitliche Tätigkeit. Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Privatautonomie. Im Notariat werden die Kostenrechnungen auch staatlich überprüft mit der Folge, dass der Notar bei unrichtiger Kostenberechnung angewiesen wird, Gebühren zu erstatten oder nachzuliquidieren.
Was leistet die Rechtsschutzversicherung?
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden die gesetzlichen Gebühren in aller Regel über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Dies gilt allerdings nicht für Angelegenheiten im Familienrecht wie Scheidungsverfahren oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Und auch Notariatskosten oder Strafsachen, bei denen der Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt, zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht.
Auch übernehmen die Rechtsschutzversicherungen oftmals keine Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Errichtung eines Familienheimes. Eine Erstberatung wird aber in aller Regel von Ihrer Versicherung übernommen.
Haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe werden nach gerichtlicher Prüfung für ein gerichtliches Verfahren gewährt, wenn Ihre Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es nicht zulassen, dass Sie die Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen. Den Antrag auf Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe stellen wir für Sie.
Wird der Antrag abgewiesen, müssen Sie die durch den Antrag entstandenen Gebühren tragen, ebenso die dann bereits entstandenen gesetzlichen Gebühren. Wenn Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, müssen Sie – sofern Sie den Prozess oder das Verfahren teilweise oder ganz verlieren – auch die Kosten der Gegenseite tragen.
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe werden also nur für die eigenen Kosten gewährt. Sollten Sie den Prozess oder das Verfahren gewinnen, ist der Gegner verpflichtet, Ihnen Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. In diesen Verfahren muss jede Partei, unabhängig vom Gewinnen oder Verlieren, die eigenen Kosten tragen.
Ihr Kontakt zu unserer Kanzlei
Unsere Rechtsanwalts- und Notarskanzlei befindet sich in Berlin-Charlottenburg in unmittelbarer Nähe des U-Bahnhofs Uhlandstraße und ist auch von den U-Bahnstationen Kurfürstendamm oder Spichernstraße gut zu Fuß erreichbar.
Der Bus 249 hält in Kanzleinähe.
Termine vergeben wir nach Vereinbarung via Telefon oder per Mail.